Wer in der Schweiz fremde Hilfe beim Besetzen von Stellen einkauft, begegnet schnell drei Begriffen, die im Alltag oft zusammenfallen: Arbeitsvermittlung, Personalverleih und RPO. Rechtlich sind das drei verschiedene Dinge, und die Einordnung entscheidet, ob eine kantonale Bewilligung nötig ist und wer am Ende für was haftet. Massgebend ist das Arbeitsvermittlungsgesetz, kurz AVG, mit der dazugehörigen Verordnung AVV und den Weisungen des SECO. Dieser Text ordnet die Begriffe sachlich ein. Er ist keine Rechtsberatung. Wenn du für dein Unternehmen Klarheit brauchst, klär den konkreten Fall mit der zuständigen kantonalen Stelle oder einer juristischen Fachperson ab.
Arbeitsvermittlung: das Zusammenführen ist der Kern
Arbeitsvermittlung im Sinn des Gesetzes ist das Zusammenführen von Stellensuchenden und Arbeitgebern zum Abschluss eines Arbeitsvertrags. Massgebend ist die Such- und Auswahlleistung, also dass ein Dritter aktiv passende Personen findet, selektiert und dem Arbeitgeber vorschlägt. Verbreitet ist die Annahme, es liege keine Vermittlung vor, solange der Kunde selbst anstellt. Diese Einordnung greift zu kurz. Dass der Arbeitgeber den Vertrag direkt mit der Person unterschreibt, ist bei klassischer Vermittlung der Normalfall. Wer den Vertrag unterschreibt, sagt also für sich genommen wenig darüber aus, ob eine Vermittlung vorliegt. Massgebend ist, ob jemand die Auswahl und das Zusammenführen übernimmt.
Wann die Vermittlung eine Bewilligung braucht
Nicht jede Vermittlung ist bewilligungspflichtig. Die Pflicht greift, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Die Tätigkeit erfolgt regelmässig und sie ist entgeltlich. Regelmässig bedeutet die Bereitschaft, mehrfach zu vermitteln. Als Faustgrösse nennt die AVV zehn oder mehr Vermittlungen innerhalb von zwölf Monaten. Entgeltlich ist die Sache schon dann, wenn lediglich der Aufwand ersetzt wird, ein Gewinn ist dafür nicht nötig. Die Bewilligung erteilt der jeweilige Kanton. Typische Fälle, die darunterfallen, sind Headhunting, Executive Search und Direktansprache, weil dort genau diese Such- und Selektionsleistung im Zentrum steht.
- Regelmässig: Bereitschaft zu mehrfachem Vermitteln, Richtwert zehn oder mehr Vermittlungen in zwölf Monaten.
- Entgeltlich: bereits blosser Aufwandersatz reicht aus, ein Gewinn ist dafür nicht nötig.
- Zuständig: die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, bei grenzüberschreitender Vermittlung kommt der Bund dazu.
Personalverleih: anstellen und ausleihen
Der Personalverleih folgt einer eigenen Logik. Beim Verleih stellt der Dienstleister die Person selbst an und überlässt sie einem Einsatzbetrieb. Das Weisungsrecht liegt während des Einsatzes beim Einsatzbetrieb, der Arbeitsvertrag aber beim Verleiher. Das kennst du aus der Temporärarbeit. Auch der Personalverleih braucht eine eigene Bewilligung, und bei grenzüberschreitendem Verleih kommen zusätzliche Pflichten dazu. Wichtig für die Einordnung: RPO ist ein eigenes Modell. Beim RPO wird keine Person angestellt und weiterverliehen, der Kunde bleibt durchgehend selbst Arbeitgeber.
RPO: wo die Grenze wirklich verläuft
RPO steht für Recruitment Process Outsourcing. Ein externer Partner führt den Recruiting-Prozess ganz oder in Teilen, im Namen und Auftrag des Kunden. Ob RPO bewilligungsfrei ist, hängt am Etikett wenig und an der tatsächlichen Aufgabenteilung viel. Bewilligungsfrei bleibt es, wenn der Dienstleister Prozess- und Administrationsarbeit leistet und die Auswahl sowie der Entscheid allein beim Kunden liegen. Dazu gehören etwa das Schalten und Pflegen von Inseraten, das Organisieren des Bewerberflusses, das Koordinieren und Terminieren von Interviews, das Betreuen der Tools und das saubere Aufbereiten der eingehenden Unterlagen. Der Kunde sichtet, entscheidet und stellt an. Abgerechnet wird nach Aufwand oder als Pauschale.
Genau so arbeitet Recruitelle. Bewerbungen laufen beim Kunden ein, der Kunde entscheidet und schliesst den Arbeitsvertrag direkt mit der Person. Du bleibst der Arbeitgeber, du wählst aus und stellst an, der Vertrag läuft zwischen dir und der Person. Wir führen den Prozess in deinem Namen und rechnen unsere Arbeit nach Aufwand ab, als Stundensatz oder als fester Wochen-Retainer, planbar und transparent. Den konkreten Preis legen wir im Erstgespräch fest. Alle Kandidatendaten bleiben bei dir, es entsteht kein Lock-in. Diese Aufgabenteilung hat eine kaufmännische und eine rechtliche Seite.
Die rote Linie, an der RPO zur Vermittlung wird
Der Übergang ist fliessend, und genau deshalb lohnt sich der genaue Blick. Sobald der Dienstleister selbst auswählt, aktiv zusammenführt und faktisch ein Entgelt für die erfolgreiche Platzierung erhält, liegt Vermittlung vor, unabhängig davon, ob das Angebot RPO heisst. Drei Signale zeigen, dass die Grenze überschritten ist:
- Der Dienstleister selektiert die Kandidaten und reicht eine fertige Auswahl ein, über das Organisieren des Bewerberflusses hinaus.
- Das Honorar hängt am Erfolg, also ein Betrag pro Anstellung oder ein Prozentsatz vom Jahresgehalt.
- Die Leistung wird mit Formulierungen wie passgenaue Auswahl oder wir finden die richtige Person beworben, also als Selektionsleistung im Sinn der Vermittlung.
Für Texte, Offerten und Verträge heisst das konkret: Wer bewilligungsfrei bleiben will, beschreibt die Leistung als Prozess- und Administrationsarbeit und vereinbart kein Erfolgshonorar pro Anstellung. Kommen Selektion, Zusammenführen und ein Platzierungsentgelt zusammen, liegt bewilligungspflichtige Vermittlung vor.
Warum die Abgrenzung praktisch zählt
Die Unterscheidung ist mehr als juristische Feinheit. Sie wirkt sich auf das Geschäftsmodell aus. Bei der Vermittlung liegen Kandidaten und Pipeline bei der Agentur, das Honorar bemisst sich am Gehalt der eingestellten Person, und der Anreiz richtet sich an der Höhe der Besetzung aus. Beim sauber geführten RPO baust du Prozess, Pipeline und Wissen im eigenen Haus auf, die Kosten bemessen sich an der geleisteten Arbeit, und du entscheidest in Ruhe, ob eine Stelle besetzt wird. Wenn aktuell kein passender Kandidat dabei ist, kannst du diese Rückmeldung ehrlich erwarten, weil die Vergütung an der Arbeit hängt und an der Anstellung selbst nichts.
Wo die Grenzen unscharf bleiben
Ehrlich bleibt zu sagen: Wo genau die Linie zwischen reiner Prozessführung und beginnender Selektion verläuft, beurteilen das SECO und die Kantone im Einzelfall. Es gibt keine Formel, die jede Konstellation eindeutig zuordnet. Wer ein konkretes Modell aufsetzt, vor allem mit erfolgsabhängigen Elementen, lässt die Ausgestaltung vor dem Start juristisch prüfen und fragt im Zweifel die zuständige kantonale Stelle an. Dieser Text ersetzt diese Prüfung nicht, er soll helfen, die richtigen Fragen zu stellen.
Kurz zusammengefasst
- Arbeitsvermittlung ist das Zusammenführen und Selektieren, bewilligungspflichtig bei regelmässiger und entgeltlicher Tätigkeit. Wer anstellt, ist dafür nicht ausschlaggebend.
- Personalverleih heisst selbst anstellen und ausleihen, mit eigener Bewilligung. RPO folgt einem eigenen Modell.
- RPO bleibt bewilligungsfrei, solange Auswahl und Entscheid beim Kunden liegen und nach Aufwand abgerechnet wird.
- Die Grenze verschiebt sich, sobald Selektion, Zusammenführen und ein Erfolgsentgelt zusammenkommen.